AktG § 273 – Schluß der Abwicklung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 273 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Ist die Abwicklung beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Abwickler den Schluß der Abwicklung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu löschen.
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