AktG § 274 – Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 274 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Ist eine Aktiengesellschaft durch Zeitablauf oder durch Beschluß der Hauptversammlung aufgelöst worden, so kann die Hauptversammlung, solange noch nicht mit der Verteilung des Vermögens unter die Aktionäre begonnen ist, die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt.
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