AktG § 275 – Klage auf Nichtigerklärung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 275 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Enthält die Satzung keine Bestimmungen über die Höhe des Grundkapitals oder über den Gegenstand des Unternehmens oder sind die Bestimmungen der Satzung über den Gegenstand des Unternehmens nichtig, so kann jeder Aktionär und jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats darauf klagen, daß die Gesellschaft für nichtig erklärt werde. Auf andere Gründe kann die Klage nicht gestützt werden.
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