AktG § 276 – Heilung von Mängeln
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 276 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen geheilt werden.
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