AktG § 280 – Feststellung der Satzung. Gründer
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 280 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. In der Urkunde sind bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien anzugeben, die jeder Beteiligte übernimmt.
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