AktG § 285 – Hauptversammlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 285 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) In der Hauptversammlung haben die persönlich haftenden Gesellschafter nur ein Stimmrecht für ihre Aktien. Sie können das Stimmrecht weder für sich noch für einen anderen ausüben bei Beschlußfassungen über 1.die Wahl und Abberufung des Aufsichtsrats; 2.die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafter und der Mitglieder des Aufsichtsrats; 3.die Bestellung von Sonderprüfern; 4.die Geltendmachung von Ersatzansprüchen; 5.den Verzicht auf Ersatzansprüche; 6.die Wahl von Abschlußprüfern.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.