AktG § 286 – Jahresabschluß. Lagebericht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 286 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Die Hauptversammlung beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses. Der Beschluß bedarf der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter.
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