AktG § 293 – Zustimmung der Hauptversammlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 293 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Ein Unternehmensvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt.
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