AktG § 295 – Änderung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 295 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Ein Unternehmensvertrag kann nur mit Zustimmung der Hauptversammlung geändert werden. §§ 293 bis 294 gelten sinngemäß.
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