AktG § 296 – Aufhebung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 296 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Ein Unternehmensvertrag kann nur zum Ende des Geschäftsjahrs oder des sonst vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraums aufgehoben werden. Eine rückwirkende Aufhebung ist unzulässig.
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