AktG § 307 – Vertragsbeendigung zur Sicherung außenstehender Aktionäre
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 307 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
Hat die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über einen Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag keinen außenstehenden Aktionär, so endet der Vertrag spätestens zum Ende des Geschäftsjahrs, in dem ein außenstehender Aktionär beteiligt ist.
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