AktG § 308 – Leitungsmacht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 308 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Besteht ein Beherrschungsvertrag, so ist das herrschende Unternehmen berechtigt, dem Vorstand der Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Bestimmt der Vertrag nichts anderes, so können auch Weisungen erteilt werden, die für die Gesellschaft nachteilig sind, wenn sie den Belangen des herrschenden Unternehmens oder der mit ihm und der Gesellschaft konzernverbundenen Unternehmen dienen.
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