AktG § 309 – Verantwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter des herrschenden Unternehmens
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 309 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Besteht ein Beherrschungsvertrag, so haben die gesetzlichen Vertreter (beim Einzelkaufmann der Inhaber) des herrschenden Unternehmens gegenüber der Gesellschaft bei der Erteilung von Weisungen an diese die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. (2) Verletzen sie ihre Pflichten, so sind sie der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.
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