AktG § 310 – Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 310 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft haften neben dem Ersatzpflichtigen nach § 309 als Gesamtschuldner, wenn sie unter Verletzung ihrer Pflichten gehandelt haben. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.
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