AktG § 320 – Eingliederung durch Mehrheitsbeschluß
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 320 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann die Eingliederung der Gesellschaft in eine andere Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland auch dann beschließen, wenn sich Aktien der Gesellschaft, auf die zusammen fünfundneunzig vom Hundert des Grundkapitals entfallen, in der Hand der zukünftigen Hauptgesellschaft befinden. Eigene Aktien und Aktien, die einem anderen für Rechnung der Gesellschaft gehören, sind vom Grundkapital abzusetzen.
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