AktG § 321 – Gläubigerschutz
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 321 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Den Gläubigern der eingegliederten Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Eingliederung in das Handelsregister bekanntgemacht worden ist, ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind in einer Bekanntmachung zu der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.
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