AktG § 322 – Haftung der Hauptgesellschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 322 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Von der Eingliederung an haftet die Hauptgesellschaft für die vor diesem Zeitpunkt begründeten Verbindlichkeiten der eingegliederten Gesellschaft den Gläubigern dieser Gesellschaft als Gesamtschuldner. Die gleiche Haftung trifft sie für alle Verbindlichkeiten der eingegliederten Gesellschaft, die nach der Eingliederung begründet werden.
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