AktG § 323 – Leitungsmacht der Hauptgesellschaft und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 323 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Die Hauptgesellschaft ist berechtigt, dem Vorstand der eingegliederten Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. § 308 Abs.
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