AktG § 324 – Gesetzliche Rücklage. Gewinnabführung. Verlustübernahme
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 324 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Die gesetzlichen Vorschriften über die Bildung einer gesetzlichen Rücklage, über ihre Verwendung und über die Einstellung von Beträgen in die gesetzliche Rücklage sind auf eingegliederte Gesellschaften nicht anzuwenden. (2) Auf einen Gewinnabführungsvertrag, eine Gewinngemeinschaft oder einen Teilgewinnabführungsvertrag zwischen der eingegliederten Gesellschaft und der Hauptgesellschaft sind die §§ 293 bis 296, 298 bis 303 nicht anzuwenden.
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