AktG § 327 – Ende der Eingliederung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 327 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Die Eingliederung endet 1.durch Beschluß der Hauptversammlung der eingegliederten Gesellschaft,2.wenn die Hauptgesellschaft nicht mehr eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ist,3.wenn sich nicht mehr alle Aktien der eingegliederten Gesellschaft in der Hand der Hauptgesellschaft befinden,4.durch Auflösung der Hauptgesellschaft. (2) Befinden sich nicht mehr alle Aktien der eingegliederten Gesellschaft in der Hand der Hauptgesellschaft, so hat die Hauptgesellschaft dies der eingegliederten Gesellschaft unverzüglich in Textform mitzuteilen.
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