AktG § 328 – Beschränkung der Rechte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 328 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Sind eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und ein anderes Unternehmen wechselseitig beteiligte Unternehmen, so können, sobald dem einen Unternehmen das Bestehen der wechselseitigen Beteiligung bekannt geworden ist oder ihm das andere Unternehmen eine Mitteilung nach § 20 Abs. 3 oder § 21 Abs.
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