AktG § 401 – Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 401 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Mitglied des Vorstands entgegen § 92 Abs. 1 unterläßt, bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen.
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