AktG § 152 – Vorschriften zur Bilanz
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 152 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Das Grundkapital ist in der Bilanz als gezeichnetes Kapital auszuweisen. Dabei ist der auf jede Aktiengattung entfallende Betrag des Grundkapitals gesondert anzugeben.
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