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AktG § 158 – Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung

(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" in Fortführung der Numerierung um die folgenden Posten zu ergänzen: 1.Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr2.Entnahmen aus der Kapitalrücklage3.Entnahmen aus Gewinnrücklagena)aus der gesetzlichen Rücklageb)aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmenc)aus satzungsmäßigen Rücklagend)aus anderen Gewinnrücklagen4.Einstellungen in Gewinnrücklagena)in die gesetzliche Rücklageb)in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmenc)in satzungsmäßige Rücklagend)in andere Gewinnrücklagen5.Bilanzgewinn/Bilanzverlust.Die Angaben nach Satz 1 können auch im Anhang gemacht werden. (2) Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen.

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