AktG § 179a – Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 179a AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Ein Vertrag, durch den sich eine Aktiengesellschaft zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens verpflichtet, ohne daß die Übertragung unter die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes fällt, bedarf auch dann eines Beschlusses der Hauptversammlung nach § 179, wenn damit nicht eine Änderung des Unternehmensgegenstandes verbunden ist. Die Satzung kann nur eine größere Kapitalmehrheit bestimmen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.