AktG § 293c – Bestellung der Vertragsprüfer
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 293c AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Die Vertragsprüfer werden jeweils auf Antrag der Vorstände der vertragschließenden Gesellschaften vom Gericht ausgewählt und bestellt. Sie können auf gemeinsamen Antrag der Vorstände für alle vertragschließenden Gesellschaften gemeinsam bestellt werden.
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