AktG § 293d – Auswahl, Stellung und Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 293d AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Für die Auswahl und das Auskunftsrecht der Vertragsprüfer gelten § 319 Abs. 1 bis 4, § 319b Abs.
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