AktG § 293g – Durchführung der Hauptversammlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 293g AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) In der Hauptversammlung sind die in § 293f Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zugänglich zu machen.
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