AktG § 320b – Abfindung der ausgeschiedenen Aktionäre
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 320b AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Die ausgeschiedenen Aktionäre der eingegliederten Gesellschaft haben Anspruch auf angemessene Abfindung. Als Abfindung sind ihnen eigene Aktien der Hauptgesellschaft zu gewähren.
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