AktG § 327b – Barabfindung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 327b AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Der Hauptaktionär legt die Höhe der Barabfindung fest; sie muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung berücksichtigen. Der Vorstand hat dem Hauptaktionär alle dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.
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