AktG § 327c – Vorbereitung der Hauptversammlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 327c AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Die Bekanntmachung der Übertragung als Gegenstand der Tagesordnung hat folgende Angaben zu enthalten: 1.Firma und Sitz des Hauptaktionärs, bei natürlichen Personen Name und Adresse;2.die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung. (2) Der Hauptaktionär hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet werden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.