AktG § 327e – Eintragung des Übertragungsbeschlusses
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 327e AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Der Vorstand hat den Übertragungsbeschluss zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Niederschrift des Übertragungsbeschlusses und seine Anlagen in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
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