AktG § 327f – Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 327f AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
Die Anfechtung des Übertragungsbeschlusses kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, dass die durch den Hauptaktionär festgelegte Barabfindung nicht angemessen ist.
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