Compliance & Regulatory Monitor

AktG § 127a – Aktionärsforum

(1) Aktionäre oder Aktionärsvereinigungen können im Aktionärsforum des Bundesanzeigers andere Aktionäre auffordern, gemeinsam oder in Vertretung einen Antrag oder ein Verlangen nach diesem Gesetz zu stellen oder in einer Hauptversammlung das Stimmrecht auszuüben. (2) Die Aufforderung hat folgende Angaben zu enthalten: 1.den Namen und eine Anschrift des Aktionärs oder der Aktionärsvereinigung,2.die Firma der Gesellschaft,3.den Antrag, das Verlangen oder einen Vorschlag für die Ausübung des Stimmrechts zu einem Tagesordnungspunkt,4.den Tag der betroffenen Hauptversammlung.

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