AktG § 130 – Niederschrift
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 130 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Jeder Beschluß der Hauptversammlung ist durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Gleiches gilt für jedes Verlangen einer Minderheit nach § 120 Abs.
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