AktG § 33a – Sachgründung ohne externe Gründungsprüfung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 33a AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Von einer Prüfung durch Gründungsprüfer kann bei einer Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen (§ 33 Abs. 2 Nr.
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