AktG § 183a – Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen ohne Prüfung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 183a AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Von einer Prüfung der Sacheinlage (§ 183 Abs. 3) kann unter den Voraussetzungen des § 33a abgesehen werden.
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