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AktG § 67a – Übermittlung von Informationen über Unternehmensereignisse; Begriffsbestimmungen

(1) Börsennotierte Gesellschaften haben Informationen über Unternehmensereignisse gemäß Absatz 6, die den Aktionären nicht direkt oder von anderer Seite mitgeteilt werden, zur Weiterleitung an die Aktionäre wie folgt zu übermitteln: 1.an die im Aktienregister Eingetragenen, soweit die Gesellschaft Namensaktien ausgegeben hat,2.im Übrigen an die Intermediäre, die Aktien der Gesellschaft verwahren.Für Informationen zur Einberufung der Hauptversammlung gilt § 125. (2) Die Informationen können durch beauftragte Dritte übermittelt werden.

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