AktG § 120a – Votum zum Vergütungssystem und zum Vergütungsbericht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 120a AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft beschließt über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre. Der Beschluss begründet weder Rechte noch Pflichten.
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