AktG § 134b – Mitwirkungspolitik, Mitwirkungsbericht, Abstimmungsverhalten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 134b AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben eine Politik, in der sie ihre Mitwirkung in den Portfoliogesellschaften beschreiben (Mitwirkungspolitik), und in der insbesondere folgende Punkte behandelt werden, zu veröffentlichen: 1.die Ausübung von Aktionärsrechten, insbesondere im Rahmen ihrer Anlagestrategie,2.die Überwachung wichtiger Angelegenheiten der Portfoliogesellschaften,3.der Meinungsaustausch mit den Gesellschaftsorganen und den Interessenträgern der Gesellschaft,4.die Zusammenarbeit mit anderen Aktionären sowie5.der Umgang mit Interessenkonflikten. (2) Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben jährlich über die Umsetzung der Mitwirkungspolitik zu berichten.
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