AktG § 134d – Offenlegungspflichten der Stimmrechtsberater
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 134d AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Stimmrechtsberater haben jährlich zu erklären, dass sie den Vorgaben eines näher bezeichneten Verhaltenskodex entsprochen haben und entsprechen oder welche Vorgaben des Verhaltenskodex sie nicht eingehalten haben und einhalten und welche Maßnahmen sie stattdessen getroffen haben. Wenn Stimmrechtsberater keinen Verhaltenskodex einhalten, haben sie zu erklären, warum nicht.
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