AktG § 130a – Stellungnahme- und Rederecht bei virtuellen Hauptversammlungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 130a AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung haben die Aktionäre das Recht, vor der Versammlung Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation unter Verwendung der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse einzureichen. Das Recht kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden.
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