AktG § 135a – Mehrstimmrechtsaktien
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 135a AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Die Satzung kann Namensaktien mit Mehrstimmrechten vorsehen. Die Mehrstimmrechte dürfen höchstens das Zehnfache des Stimmrechts nach § 134 Absatz 1 Satz 1 betragen.
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