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AktG § 255a – Gewährung zusätzlicher Aktien

(1) Im Beschluss über die Kapitalerhöhung kann bestimmt werden, dass anstelle einer baren Ausgleichszahlung (§ 255 Absatz 4) zusätzliche Aktien der Gesellschaft gewährt werden. § 72a Absatz 1 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.

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