AktG § 255a – Gewährung zusätzlicher Aktien
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 255a AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Im Beschluss über die Kapitalerhöhung kann bestimmt werden, dass anstelle einer baren Ausgleichszahlung (§ 255 Absatz 4) zusätzliche Aktien der Gesellschaft gewährt werden. § 72a Absatz 1 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.
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