AktG § 255b – Kapitalerhöhung zur Gewährung zusätzlicher Aktien
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 255b AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Die gemäß § 255a Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 zusätzlich zu gewährenden Aktien können nach Maßgabe dieses Absatzes und der Absätze 2 bis 4 durch eine weitere Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage geschaffen werden. Gegenstand der Sacheinlage ist der Anspruch der anspruchsberechtigten Aktionäre auf Gewährung zusätzlicher Aktien, der durch gerichtliche Entscheidung (§ 11 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes) oder gerichtlichen Vergleich (§ 11 Absatz 2 bis 4 des Spruchverfahrensgesetzes) festgestellt wurde; der Anspruch erlischt mit Eintragung der Durchführung der weiteren Kapitalerhöhung (§ 189 dieses Gesetzes).
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