VwVfG § 2 – Ausnahmen vom Anwendungsbereich
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Zitierweise§ 2 VwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. (2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für 1.Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung,2.die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs.
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