VwVfG § 5 – Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Zitierweise§ 5 VwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
(1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie 1.aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann; 2.aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann; 3.zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln kann; 4.zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz der ersuchten Behörde befinden; 5.die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde. (2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn 1.sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist; 2.durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.