VwVfG § 6 – Auswahl der Behörde
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.