VwVfG § 6 – Auswahl der Behörde
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Zitierweise§ 6 VwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.
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