VwVfG § 8 – Kosten der Amtshilfe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Zitierweise§ 8 VwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
(1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen.
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