Compliance & Regulatory Monitor

VwVfG § 11 – Beteiligungsfähigkeit

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1.natürliche und juristische Personen, 2.Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, 3.Behörden.

Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.

Kostenlos ansehen und weitere Gesetzestexte durchsuchen →

Weitere VwVfG-Paragraphen