VwVfG § 11 – Beteiligungsfähigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Zitierweise§ 11 VwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1.natürliche und juristische Personen, 2.Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, 3.Behörden.
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